Menü

News abonnieren

RSS Newsfeed
RSS-Newsfeed von new challenge
Newsletter
In den Newsletter ein-/austragen

new challenge e.V.
Akazienweg 3
74321 Bietigheim-
Bissingen

Bankverbindung:
Konto 0155485008
BLZ 604 914 30
VR-Bank Stromberg-
Neckar eG
IBAN und BIC hier

Vereinssatzung new challenge e.V.

Hier findest du die Satzung von new challenge e.V. Im Downloadbereich steht sie auch als PDF-Dokument zum herunterladen zur Verfügung.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins lautet u201Enew challengeu201C.
  2. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Vaihingen/Enz) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz u201Ee.V.u201D.
  3. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
  4. Sitz des Vereins ist Sachsenheim.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  6. Im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Liegenschaften erwerben oder Lokalitäten mieten sowie Verträge abschließen.

§ 1a Zweckerklärung des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts u201ESteuerbegünstigte Zweckeu201C der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung religiöser Zwecke und die Förderung von Jugendlichen in ihren künstlerischen Begabungen.
  2. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gehälter angestellter Mitglieder werden vom Vorstand festgelegt.
  6. Aus dem Verein ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Mittel des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es,
    1. Gemeinden zu unterstützen, z.B. durch Seminare, Konzerte u.ä.,
    2. Jugendliche in ihren künstlerischen Gaben zu fördern und
    3. dem Glauben fern stehende Menschen mit dem Evangelium zu erreichen.
  2. Zur Erreichung der Ziele übernimmt der Verein u.a. folgende Aufgaben und bedient sich u.a. folgender Mittel:
    1. Mit Musik, Tanz, Schauspiel und Predigt soll das Evangelium im In- und Ausland verbreitet werden.
    2. Schulungen und Seminare sollen in Gemeinden durchgeführt werden.
    3. In allen Veranstaltungen sollen christliche/biblische Inhalte zu Glaubens- und Lebensfragen vermittelt werden.
    4. Mit missionarischen Tourneen (z.B. Musicals) sollen Jugendliche ihren Glauben weitergeben.
    5. In der Vorbereitung auf das Bühnenprogramm sollen Jugendliche in ihren künstlerischen Gaben von professionellen Künstlern unterrichtet werden.
    6. Die Teamarbeit hat das Ziel, Jugendliche und junge Erwachsene zu charakterlich gefestigten Persönlichkeiten auszubilden und sie in ihrem eigenen sozialen und kirchlichen Umfeld zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischen Dienst zu befähigen.
    7. Es soll seelsorgerliche Beratung und Begleitung von Jugendlichen in ihrem Lebensumfeld stattfinden.
    8. Die Mitarbeiter sollen für die Vereinsarbeit ausgebildet werden. Hierfür wird der Verein Referenten für verschiedene Fachbereiche (u.a. Biblische Lehre, Musik, Schauspiel, Seelsorge, Veranstaltungsmanagement, Fundraising, Technik) einladen und Tagesveranstaltungen durchführen oder die Mitarbeiter zu entsprechenden Fortbildungen entsenden.
  3. Die für seine Aufgaben nötigen Mittel erhält der Verein durch freiwillige Spenden, Mitgliedsbeiträge sowie durch Kollekten und Zuwendungen irgendwelcher Art (Schenkungen, Legate, etc.). Damit ist der Charakter der Gemeinnützigkeit im Sinne der § 51-68 AO erfüllt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein kennt die Aktiv-, Passiv- und Fördermitgliedschaft.
  2. Aktivmitglied des Vereins kann werden, wer die Bibel als inspiriertes Wort Gottes zum Maßstab für Glauben, Lehre und Leben anerkennt und sich in geeigneter Weise dafür einsetzten will. Als Mitglied gilt, wer einen schriftlichen Antrag gestellt hat, der vom Vorstand genehmigt worden ist. Aktivmitglieder werden vom Vorstand zur Mitgliederversammlung eingeladen und besitzen Stimmrecht. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme, sie ist nicht übertragbar.
  3. Passivmitglied des Vereins kann werden, wer die Glaubensgrundlage der evangelischen Allianz unterschreiben kann. Als Mitglied gilt, wer einen schriftlichen Antrag gestellt hat, der vom Vorstand genehmigt worden ist. Passivmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, haben Rederecht jedoch kein Stimmrecht. Passivmitglieder können, müssen aber nicht vom Vorstand zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
  4. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein finanziell unterstützt.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Jahresbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Scheidet ein Mitglied durch Ausschluss während des laufenden Geschäftsjahres aus, erhält es keinen anteiligen Beitrag zurück.
  2. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.
  3. Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
  4. Die Mindesthöhe des Förderbeitrags eines Fördermitglieds wird in dem Antrag des Fördermitglieds selbst festgelegt. Bei einem einmaligen Förderbeitrag liegt die Mindestgrenze bei 50,00 Euro. Bei monatlichem Lastschriftverfahren liegt die Mindestgrenze bei 5,00 Euro.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein

  1. Die Mitgliedschaft für aktive, passive und Fördermitglieder endet mit Eingang der schriftlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung.
  2. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Tod oder Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.
  3. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt. Vor der Beschlussfassung soll mit dem Mitglied ein intensives Gespräch geführt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
  4. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages des jeweiligen Geschäftsjahres besteht nicht.

§ 6 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Ein Beirat mit besonderen Aufgaben kann eingesetzt werden. Er hat nur beratende Funktion für den Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Eingeladen werden durch schriftliche Einladung alle Mitglieder wahlweise per Brief oder Email an die dem Verein bekannt gegebene Adresse/Emailadresse mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag.
  2. Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes finden in der Mitgliederversammlung statt. Gewählt werden können nur volljährige Aktivmitglieder des Vereins. Die Wahl erfolgt jeweils für 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes sowie Anträge auf Satzungsänderung einschließlich des Antrags auf Auflösung des Vereins.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten möglichst einmütig gefasst werden. Ist dies nicht möglich, wird mit der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder entschieden. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  5. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch ein Protokoll, welches vom amtierenden Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden, beurkundet. Jedes Mitglied erhält eine Kopie des Protokolls.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein und sollte aus mindestens 4, maximal 7 Personen bestehen. Entscheidungen sollen einmütig getroffen werden. Eine ungerade Anzahl Vorstandsmitglieder wird angestrebt, um Pattsituationen zu vermeiden.
  2. Es soll sich um geistlich gereifte und verantwortungsbewusste Personen handeln.
  3. Der Vorstand besteht grundsätzlich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Darüber hinaus kann es Beisitzer geben.
  4. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils einer von ihnen ist mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

§ 9 Auflösung und Zweckwegfall

  1. Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der § 47 ff. BGB.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Religion und Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AO.

§ 10

  1. Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Vaihingen/Enz eingetragen ist.

User-Login

CrossChannel.de

CrossChannel hören

[tru:] TV

teendance

Wer ist online?

Momentan sind 0 users und 3 guests online.